Transition - der Prozess der Geschlechtsangleichung
Information über die Vorgehensweise, notwendige Befunde, usw.
Am Beginn steht der diagnostische Prozess: In Österreich ist die Diagnose Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualität F64 Grundvoraussetzung für den Beginn eines Transitionsprozesses.
1. Schritt: Diagnostik
Psychiatrische
Diagnostik
Psychothera-peutische
Diagnostik
Psychologische
Diagnostik
Eine dieser drei Personen, darf als fallführende Person ausgewählt werden. Es empfiehlt sich jene Person zu wählen, die am häufigsten gesehen wird. In der Regel ist das der/die Psychoterhapeut*in.
Es kommt zu einer Indikationsstellung: wichtig ist, dass ein Konsens besteht, d.h. es müssen sich alle Drei hinsichtlich der Diagnose einig sein.
Start des psychotherapeutischen Prozesses/Begleitende Gespräche/Beratung/Therapie
2. Schritt: Untersuchungen
Stimmen alle drei Personen (Klinische*r Psycholog*in, Psychotherapeut*in und Psychiater*in) hinsichtlich der Diagnose überein, kann ein dafür spezialisierte*r Ärzt*in (Endokrinolg*in) aufgesucht werden. Vor dem Beginn der Hormonbehandlung finden noch verschiedene Untersuchungen statt.
urologisch-
gynäkologische
Untersuchung
Risikoscreening
bezüglich
Kontraindikationen
3. Schritt: Start der Hormonbehandlung/operativer Eingriffe
Ist bei den Untersuchungen alles in Ordnung und stimmen Psychotherapeut*in/klinische*r Psycholog*in und Psychiater*in zum Start der Hormonbehandlung zu, kann damit begonnen werden. Das wird auch Konsensbeschluss genannt.
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Psychothera-peutische
Stellungnahme
ODER
Psychologische
Stellungnahme
PLUS
Psychiatrische
Stellungnahme
Anders erklärt: Für die anfängliche Diagnostik (siehe Oben) braucht es alle drei Berufsgruppen, dann kann darüber entschieden werden, wer die Fallführung übernehmen soll. Für den Start der Hormonbehandlung und für alle weiteren operativen Eingriffe braucht es dann nur mehr die psychiatrische UND psychotherapeutische oder klinisch Psychologische Stellungnahme (je nach dem wer Fallführend ist).
Für die Personenstandsänderung und die Vornamensänderung ist keine Hormonbehandlung (oder operative Eingriffe) Voraussetzung. Für die Personenstandsänderung ist aber die Diagnose F64.0 und eine psychotherapeutische Stellungnahme notwendig.